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AGB

1. Zustandekommen des Kaufvertrages
Alle Aufträge bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Mündliche, fernmündliche und telegrafische Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich bestätigt werden.

2. Abnahme der Ware
Die Kosten der Abnahme und der Versendung der Ware von der Versandstation gehen zu Lasten des Käufers. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt dem Verkäufer überlassen.
Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so hat der Käufer die Kosten vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Die Fracht wird nach den am Tage der Berechnung gültigen Frachtsätzen vergütet. Jede Erhöhung durch nachträgliche Änderung der Verpackungsart, des Beförderungsweges, des Bestimmungsorts oder ähnlicher auf die Frachtkosten einwirkender Umstände wird nicht vergütet.
Weder Waren vom Lager des Herstellers zur ausschließlichen Verfügung des Käufers bereitgehalten oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmungen verkauft (Abrufposten), so hat sie der Käufer innerhalb von 6 Wochen nach Meldung der Fertigstellung abzunehmen.
Transportversicherung und sonstige Versicherungen gehen zu Lasten des Käufers.

3. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Herstellungswerk verlässt, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

4. Lieferfrist
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und endet mit dem Tag, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt, es sei denn, dass feste Liefertermine vereinbart sind. Verlangt der Käufer nach Abgabe der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, so beginnt die Lieferzeit erst mit der Bestätigung der Änderung.

5. Mängelrüge
a) Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt sind. Unterbleibt die Untersuchung, so ist jegliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers für Mängel der Ware ausgeschlossen.

b) Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Werktagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort beim Verkäufer eingeht.

c) Ist die Ware mangelhaft, so ist der Käufer berechtigt, nach Rücksprache mit dem Verkäufer, den Kaufpreis herabzusetzen.

6. Höhere Gewalt
Treten Ereignisse ein, die den Verkäufer an der Lieferung hindern, wie höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Krieg, Versandsperren, Eingriffe staatlicher Behörden oder ähnliche Umstände, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so entfällt die Lieferungspflicht des Verkäufers für die Dauer des Bestehens des Hinderungsgrundes. Der Verkäufer ist in diesem Fall auch berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dem Käufer stehen in diesem Fall keinerlei Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer zu.

7. Zahlungsfrist
Die Rechnungen sind wie auf den Rechnungen vermerkt zahlbar.
Wird die Zahlungsfrist überschritten, so ist der Verkäufer berechtigt, ohne weitere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an die gesetzlichen Verzugszinsen, mindestens aber 2% Zinsen jährlich über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.

8. Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers
Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Käufers im Zeitraum zwischen dem Zugang der Auftragsbestätigung und der Lieferung oder wird dem Verkäufer nachträglich bekannt, dass gegen die Zahlungsfähigkeit des Käufers Bedenken bestehen, so ist der Verkäufer berechtigt, Zahlung vor Eintritt des vereinbarten Zahlungstermins zu verlangen, ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten.
Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.

9. Zahlung des Kaufpreises
a) Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer trägt der Käufer. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung dafür, dass Wechsel, Schecks oder andere zahlungshalber gegebene Papiere rechtzeitig vorgelegt oder zu Protest übergeben werden.

b) Die Gefahr der Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer oder die von diesem angegebene Zahlstelle trägt der Käufer. Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises ist erst erfüllt mit dem Eingang des Betrages beim Verkäufer, bei dessen Zahlstelle dessen mit dem Eingang auf dessen Bank- oder Postscheckkonto.

10. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer in Haupt- und Nebensachen Eigentum des Verkäufers.

b) Der Käufer ist jederzeit widerruflich berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder mit anderen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung erfolgt für den Verkäufer, der Eigentum an den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwirbt. Soweit durch die Verarbeitung das Eigentum des Verkäufers an der Ware untergeht, überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits heute das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstehenden neuen Gegenstand.

c) Der Käufer ist jederzeit widerruflich berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt bereits heute seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an den Verkäufer ab. Steht die Ware im Eigentum des Verkäufers und dritter Personen, so tritt der Käufer an den Verkäufer die Forderungen aus der Weiterveräußerung zu demjenigen Bruchteil ab, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht.

d) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.

e) Der Käufer ist solange berechtigt und verpflichtet, an den Verkäufer abgetretene Forderungen einzubeziehen, als der Verkäufer diese Ermächtigung nicht ausdrücklich widerrufen hat.

f) Der Käufer hat die Ware sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl und Feuer zu versichern.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und alle sich aus diesem Geschäft ergebenen Rechten und Pflichten ist der Sitz des Lieferers.